Die Besteuerung von Holding- und Sitzunternehmen
Holding- und Sitzunternehmen sind von der Vermögens-, Erwerbs- und Ertragssteuer befreit. Sie sind - mit wenigen Ausnahmen - wie nachfolgend beschrieben wird, nur der Kapitalsteuer mit einem ermässigten Satz unterstellt.
Kapitalsteuer
Die Kapitalsteuer beträgt für Holding- und Sitzunternehmen 1 o/oo des einbezahlten Kapitals bzw. des im Unternehmen investierten Vermögens und der Reserven, mindestens aber CHF 1.000,-- pro Jahr. Somit sind Holding- und Sitzgesellschaften zur Bezahlung einer jährlichen Minimalsteuer von CHF 1.000,-- verpflichtet, bis ihre Eigenmittel den Betrag von CHF 1.000.000,-- erreichen. Die Steuer ist jährlich im voraus zu entrichten.
Couponsteuer
Gesellschaften, die Beteiligungsrechte in Form von Wertpapieren oder wertpapierähnlichen Urkunden ausgegeben haben und deren Kapital somit in Anteile zerlegt ist, unterstehen einer Couponsteuer von 4%. In der Praxis sind dies ausnahmslos die Aktiengesellschaften. In wenigen Fällen können aber auch Anstalten oder registrierte Trusts betroffen sein. Die Couponsteuer berechnet sich aus sämtlichen Ausschüttungen, wie Dividenden, geldwerten Leistungen, Ausgabe von Gratisaktien, Bonus- und Liquidationsüberschüssen der betroffenen Unternehmen.
Die Mehrwertsteuer (MwSt)
Das Fürstentum Liechtenstein gehört zum schweizerischen Wirtschaftsraum. Sitzunternehmen, die Waren oder Dienstleistungen an schweizerische Unternehmungen liefern, können sich freiwillig der Mehrwertsteuer unterstellen. Dies, wenn vom jährlichen Umsatz mehr als CHF 75.000,-- an Schweizer Unternehmen in der Schweiz geliefert wird. Das Fürstentum Liechtenstein hat eigene Gesetze für die Mehrwertsteuer, diese sind jedoch grundsätzlich mit den Gesetzen der Schweiz identisch.
Die eidgenössische Effektenumsatzsteuer
Juristische Personen mit einem in Anteile zerlegten Grundkapital, können betroffen sein. Als Voraussetzung für die Steuerpflicht gelten vornehmlich folgende drei Merkmale:
a) gewerbsmässiger An- und Verkauf von steuerbaren Urkunden für eigene oder fremde Rechnung
b) Unternehmen, die sich als statutarischen Hauptzweck die Beteiligung an anderen Unternehmen setzen und deren Gesellschaftskapital mindestens CHF 500.000,-- beträgt.
c) Unternehmen, die sich als statutarischen Hauptzweck die Beteiligung an anderen Unternehmen setzen und deren Aktiven gemäss Bilanz zu mehr als 50% aus steuerbaren Urkunden bestehen, wobei diese Hälfte mehr als CHF 1.000.000,-- betragen muss. Treuhänderisch verwaltete Vermögenswerte werden in diese Berechnung nicht eingeschlossen.